Altenheim, Seniorenheim, Seniorenresidenz München

Altenheim, Seniorenheim, Seniorenresidenz München

 

Altenheim oder Altersheim steht in der Umgangssprache für eine Einrichtung, die die Unterbringung von alten Menschen mit Betreuung und Pflege verbindet. In der Praxis gibt es wenige “Altenheime” die nur dem Wohnen dienen und keine Pflegemöglichkeit bieten. Oft wird von Betreibern versucht, den negativen Klang der Bezeichnung “Altenheim” durch die Verwendung von Bezeichnungen wie “Seniorenheim oder Seniorenresidenz” zu vermeiden.

Träger können sowohl Gemeinde- oder Kreisverwaltungen wie auch die Kirche, gemeinnützige Organisationen oder kommerzielle Betreiber sein. In Deutschland, Österreich und der Schweiz existieren gesetzliche Regelungen über die Finanzierung der Kosten für Einrichtungen der Altenhilfe.

Aufgrund dieser Regelungen werden behördlicherseits Vergütungssätze pro Tag und Bewohner festgesetzt, die die Kosten für Unterbringung, Betreuung, Essen und Trinken sowie Pflege einschließen. Bezahlt wird diese Vergütung vom Bewohner mit Hilfe seiner Pflegeversicherung bzw. seiner Rentenbezüge.

Zwischen Bewohnern und Heimträger wird ein Heimvertrag geschlossen, der im Einzelnen Leistungen, Vergütungsbeträge und Rechte und Pflichten der Beteiligten regelt.

Bedarf ein Heimbewohner der Pflege, wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen sein Pflegebedarf festgesetzt. Seit der Pflegereform vom Januar 2017 wird der Betreffende nicht mehr einer Pflegestufe zugeordnet. Es gibt stattdessen fünf Pflegegrade. Geistige und körperliche Beeinträchtigungen werden gleich behandelt, Maßstab für den Pflegegrad ist, inwieweit der Betreffende sich noch selbst versorgen kann. Die Kosten der Pflege steigen abhängig davon, wieviel fremde Hilfe erforderlich ist.

Die gesetzlichen Anforderungen an Altenheime regelte lange Zeit bundeseinheitlich das Heimgesetz (HeimG). Es schrieb unter anderem regelmäßige Überprüfungen durch die kommunale Heimaufsicht vor und ermöglichte eine Mitbestimmung der Bewohner. Im Rahmen der Föderalismusreform von 2007 wurde die Verantwortung für den öffentlich-rechtlichen Teil der Regelungen des Heimgesetzes den Bundesländern übertragen, welche dann in den vergangenen Jahren nach und nach eigene, nicht einheitliche Vorschriften mit unterschiedlichen Bezeichnungen entwickelt haben. Bis zu deren Inkrafttreten war das Heimgesetz anzuwenden.

Nicht jede Wohneinrichtung für Senioren unterliegt allerdings den Nachfolgeregelungen des Heimgesetzes und damit der kommunalen Heimaufsicht. In der Regel gelten diese Vorschriften dann, wenn die Einrichtung außer Wohnraum auch Betreuung und Verpflegung bereitstellt, unabhängig von der Anzahl der Bewohner existiert und entgeltlich betrieben wird. Nicht anwendbar sind sie meist bei Einrichtungen, bei denen der Wohnraum schlicht vermietet wird und der Vermieter Serviceverträge für Verpflegung und Pflege mit externen Dienstleistern abschließt. Für diese Konstruktion wird oft der Begriff “Service-Wohnen” verwendet. Auch Einrichtungen für “Betreutes Wohnen” gelten in der Regel nicht als Heim im Sinne dieser Regelungen. Im Zweifel kann die zuständige Heimaufsicht bei Gemeinde oder Kreis Auskunft darüber geben, ob die Einrichtung ihrer Kontrolle unterliegt.

Der Heimvertrag zwischen Bewohner und Altenheim war bis September 2009 ebenfalls im Heimgesetz geregelt. Seit 01.10.2009 ist für den Heimvertrag das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz einschlägig. Die Neuregelung soll den Verbraucherschutz verbessern; sie gibt den Bewohnern mehr Rechte. Der Betreiber darf jetzt nur noch aus wichtigen Gründen den Vertrag kündigen.

Auch für typische Formen des “Betreuten Wohnens” gilt nun ebenfalls das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Ausreichend ist, dass sich der Betreiber zum Vorhalten von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Zu beachten ist jedoch, dass der Begriff “Betreutes Wohnen” nach wie vor nicht gesetzlich definiert ist. Konstruktionen, bei denen der Anbieter lediglich den Wohnraum zur Verfügung stellt, Serviceeinrichtungen wie Notrufsystem und hauswirtschaftliche Unterstützung anbietet, Pflegeleistungen aber nur vermittelt, werden auch vom Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht erfasst.

Wichtige bauliche Anforderungen an Altenheime enthält die bundesweit wirksame Heim-Mindestbauverordnung (HeimMindBauVO). Hier werden unter anderem Flure ohne Stufen, Handläufe für Treppen, rutschfeste Fußböden und leicht zugängliche Lichtschalter vorgeschrieben.

Weitere für Altenheime relevante Rechtsvorschriften:

  • Heim-Mindestpersonalverordnung: Danach muss mindestens die Hälfte des Personals aus ausgebildeten Pflegefachkräften bestehen.
  • Altenpflegegesetz: Ausbildung, Erlaubnis und Berufsausübung für Altenpfleger.
  • Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX): Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

 

Altenheimvertrag, Vertragsdauer/Kündigung

Für den Altenheimvertrag ist seit 01.10.2009 nicht mehr das Heimgesetz, sondern das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) maßgeblich. Altenheimverträge werden nach § 4 WBVG auf unbestimmte Zeit geschlossen; wenn dies im Interesse des neuen Bewohners liegt, ist auch eine befristete Aufnahme möglich.

Kündigung durch Bewohner

Vom Bewohner kann der Heimvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich gekündigt werden. Abweichend davon kann die Kündigung bei Erhöhung des Heimentgelts jederzeit für den Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll. Die außerordentliche fristlose Kündigung des Heimvertrages ist möglich, wenn dem Bewohner die Fortsetzung bis Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Falls der Betreiber die zur Kündigung führenden Zustände zu vertreten hat, muss er für den Bewohner eine anderweitige angemessene Unterkunft und Betreuung nachweisen und in gewissem Umfang auch die Umzugskosten ersetzen. Nach Vertragsanschluss hat der Bewohner innerhalb von zwei Wochen ein besonderes Kündigungsrecht, bei dem er keine Frist einhalten muss. Bekommt er erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrages in die Hand, kann er noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.

Kündigung durch den Träger

Der Träger kann den Heimvertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

  • der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich einschränkt oder in seiner Art verändert und die Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
  • der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil
    • der Verbraucher eine vom Unternehmer angebotene Anpassung der Leistungen nicht annimmt oder
    • der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Leistungsausschlusses nicht anbietet und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,
  • der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so grob verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, oder
  • der Verbraucher
    • für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Verzug ist oder
    • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.

    Eine Kündigung des Vertrages zum Zwecke der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen.

    Die Kündigung durch den Träger muss begründet werden und schriftlich erfolgen. Wegen ausstehender Zahlungen darf nur gekündigt werden, wenn zuvor eine Abmahnung mit angemessener Zahlungsfrist erfolgt und diese erfolglos verstrichen ist.

    Ein gerichtliches Räumungsurteil gegen einen Bewohner, der als Pflegefall im Heim nicht mehr ausreichend versorgt werden kann, kann nach der Rechtsprechung erst erfolgen, wenn das Gericht den Nachweis einer angemessenen anderen Betreuungseinrichtung durch den Heimträger nachgeprüft hat (BGH, Az. III ZR 205/03, Urteil vom 28.10.2004).

    Der Heimvertrag endet mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners. Etwaige vertragliche Absprachen über den Umgang mit Nachlassgegenständen des Bewohners in seinen Wohnräumen bleiben jedoch wirksam. Nach dem WBVG darf eine Fortgeltung des Vertrags bezüglich der Entgeltbestandteile für Wohnraum und Investitionskosten für maximal zwei Wochen nach dem Sterbetag vertraglich vereinbart werden. Für diesen Zeitraum allerdings verringert sich das Entgelt um den Wert der vom Heimträger ersparten Aufwendungen.

    Allerdings gilt nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, immer mit dem Sterbetag des Bewohners enden. Eine vertragliche Verlängerung ist hier nicht möglich, entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die entsprechende Regelung im Pflegeversicherungsrecht dem WBVG vorgeht. Im Rahmen der Verhandlungen der Pflegesätze seien mögliche Leerstandszeiten der Heimzimmer bzw. Betten bereits berücksichtigt worden, so dass auch unter Kostengesichtspunkten kein Grund für eine Vertragsverlängerung zugunsten des Betreibers vorliege (BVerwG, Urteil vom 2.6.2010, Az. 8 C 24.09).

 


 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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