Ist es notwendig, dass Vorkaufsberechtigte die im Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Erstinteressenten vereinbarte Maklerprovision bezahlen? Ein Urteil des Kammergerichts Berlin schafft Klarheit in dieser Frage.
In einem speziellen Fall beabsichtigte der Eigentümer einer bisher als Mietwohnung genutzten Immobilie, diese nach Umwandlung in Wohnungseigentum an einen Dritten zu verkaufen. Der bisherige Mieter machte von seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch und schloss mit dem Eigentümer einen Kaufvertrag über die Wohnung zu den gleichen Bedingungen wie der erste Interessent. In diesem Vertrag war auch eine Klausel enthalten, wonach der Makler Anspruch auf eine Provision in Höhe von 6 % des Kaufpreises hat.
Trotzdem weigerte sich der nun zum Käufer gewordene Mieter, dem ersten Interessenten die bereits gezahlte Provision zurückzuerstatten. Das Kammergericht Berlin entschied jedoch zugunsten des Klägers und verpflichtete den Mieter zur Zahlung der vereinbarten Summe. Laut Gericht ist es für den Mieter durch Ausübung seines Vorkaufsrechts notwendig geworden, sämtliche Leistungen aus dem Hauptvertrag zu erbringen, welche sonst vom ersten Interessenten übernommen worden wären.
Dies umfasst nicht nur die Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises, sondern auch zur Begleichung der Maklerprovision.