Unterhaltsberechnung bei Immobilienbesitz
Der Bundesgerichtshof widmet sich in diesem Beschluss ausführlich der Unterhaltsberechnung – insbesondere den Tücken bei der Einkommensermittlung des Unterhaltsverpflichteten, der während der Ehe kreditfinanzierte Immobilien erworben hat. Dabei spielen die steuerliche Abschreibung, die Altersvorsorgequote und die Berücksichtigung der Schuldzinsen und Tilgungsleistungen für die Gebäude eine tragende Rolle.
Ehe nach 21 Jahren und drei Kindern am Ende
Zwei Hotelfachleute heirateten und bekamen drei Kinder. Sie erzog die Kinder und er trieb seine Karriere erfolgreich voran. Unter anderem erwarb er mehrere kreditfinanzierte Immobilien, aus denen er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung generierte. 2009 – nach 21 Jahren – trennte sich das Paar und der Mann schloss drei Jahre später eine andere Ehe, aus der zwei weitere Kinder hervorgingen. Nachdem er 2007 mit seiner ersten Frau eine notarielle Trennungsvereinbarung geschlossen hatte, stritt er sich nun mit ihr um deren Trennungs- und nachehelichen Unterhalt und den familienrechtlichen Ausgleich für Unterhaltsleistungen an zwei der drei gemeinsamen Kinder. Das Amtsgericht Neuss sprach ihr rund 100.000 Euro und – sinkende – Unterhaltsbeträge für die Zeit bis Januar 2017 zu, das Oberlandesgericht Düsseldorf reduzierte den Betrag auf knapp 80.000 Euro. Beide wandten sich an den Bundesgerichtshof, der den Beschluss aufhob.
Steuerliche Abschreibung der Immobilien mindert das Einkommen nicht
Der Wertverlust von Gebäuden, den der Eigentümer regelmäßig abschreiben kann, ist dem BGH zufolge für das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen des Mannes nicht zu berücksichtigen. Seine Einkünfte seien daher um die Abschreibungsbeträge zu erhöhen. Die steuerliche Minderung ist den Karlsruher Richtern zufolge pauschal und entspricht nicht der tatsächlichen Wertminderung, die häufig durch die Immobilienmarktentwicklung ausgeglichen werde. Ein Wertverlust lasse sich nur dann als einkommensmindernd berücksichtigen, wenn er sich konkret belegen lasse.
Zinsen und Tilgung kreditfinanzierter Immobilien
Dem XII. Zivilsenat zufolge sind bis zur erzielten Miete sowohl die Zinsen als auch die Tilgungsleistungen für das Gebäude auf das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung anzurechnen. Bis zu den tatsächlichen Mieteinnahmen handele es sich nicht um eine Vermögensbildung “zu Lasten” des Unterhaltsberechtigten. Erst wenn Tilgungsbetrag und Schuldzinsen die Mieteinkünfte übersteigen, würde das den Unterhaltsbetrag mindern, so der BGH. Entgegen der Ansicht des OLG sei dabei jede Immobilie für sich zu betrachten. Ansonsten könnte eine unzulässige Querfinanzierung von Verlust machenden Objekten durch Mietgewinne aus anderen Projekten kommen.
24% vom Bruttoeinkommen als Altersvorsorgeaufwendung
Selbstständige können laut dem XII. Zivilsenat 24% ihrer Bruttoeinkünfte des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden. Dieser Betrag werde dann von ihrem unterhaltsrechtlichen Einkommen abgezogen, soweit sie die Aufwendungen nachweisen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts sei dabei nicht das vergangene Jahr als Referenzjahr zu betrachten, sondern das laufende Kalenderjahr. Der BGH zieht insoweit den Vergleich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung heran, die ebenfalls das laufende Erwerbseinkommen als Bemessungsgrundlage nutzen. Dabei mindern – entgegen der Handhabung des Oberlandesgerichts – die Tilgungsleistungen für die kreditfinanzierten Immobilien im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bis zur Höhe der Mieteinnahmen nicht den für die Altersvorsorge zur Verfügung stehenden Höchstbetrag.
10% vom Bruttoeinkommen als Erwerbstätigenbonus
Aufwendungen für die Berufsausübung können laut den Karlsruher Richtern bei der Einkommensermittlung durch einen Erwerbstätigenbonus berücksichtigt werden. Geschehe dies allerdings schon im Rahmen der Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen, so sei ein Bonus von mehr als 10% des Bruttoeinkommens vom Gericht nachvollziehbar zu begründen. Die zusätzliche “unterhaltsrechtliche Honorierung” einer persönlichen Mehrbelastung durch den Beruf könne den Unterhaltsanspruch übermäßig verringern.
zu BGH, Beschluss vom 15.12.2021
Quelle: Redaktion beck-aktuell, 1. Feb 2022.
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